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Hundehaltung


Vertragswidrige Hundehaltung rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Auch wenn der Vermieter bereits bei Mietvertragsabschluss darüber informiert ist, dass der Mieter einen Hund in der Wohnung halten möchte, kann es zur Kündigung kommen.
Wenn zum Beispiel der Hund durch Bellen oder hinterlassen von Hundekot auf den Gemeinschaftsflächen (Garten, Treppenhaus, Vorplatz, Gehweg, etc.) andere Mieter wesentlich beeinträchtigt, ist eine fristlose Kündigung (3 Monate) nach §§ 543 u. 569 BGB laut einem Urteil vom Amtsgericht Steinfurt vom 10.03.2009 möglich.
(Aktenzeichen: 4C171/08)




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