Hundehaltung
Vertragswidrige Hundehaltung rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Auch wenn der Vermieter bereits bei Mietvertragsabschluss darüber informiert ist, dass der Mieter einen Hund in der Wohnung halten möchte, kann es zur Kündigung kommen.
Wenn zum Beispiel der Hund durch Bellen oder hinterlassen von Hundekot auf den Gemeinschaftsflächen (Garten, Treppenhaus, Vorplatz, Gehweg, etc.) andere Mieter wesentlich beeinträchtigt, ist eine fristlose Kündigung (3 Monate) nach §§ 543 u. 569 BGB laut einem Urteil vom Amtsgericht Steinfurt vom 10.03.2009 möglich.
(Aktenzeichen: 4C171/08)
Unser Tipp
- Klären Sie jegliche Tierhaltung im Vorfeld mit Ihrem Vermieter ab und schätzen Sie das Verhalten und die Gewohnheiten Ihres Tieres objektiv ein. Fragen Sie auch einen Bekannten, wie der Ihr Haustier einschätzt.
- Sprechen Sie als Vermieter alle möglichen Probleme, die Sie bei einer Tierhaltung sehen, vor Mietvertragsunterzeichnung mit dem Mietinteressenten an, um zu klären, ob das Halten von Tieren in dieser Wohnung/Haus möglich ist.

