Kleinreparaturen
Vermieter sind mietgesetzlich sowohl für große als auch für kleine Reparaturen in den vermieteten Objekten zuständig. Bei Kleinreparaturen besteht jedoch die Möglichkeit, im Mietvertrag ein Klausel zu vereinbaren, wonach der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zahlen muss. Wirksam ist eine solche Klausel nur dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:
- Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln
- Die Reparatur darf regelmäßig nicht mehr als 70 Euro kosten
- Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen
- Die Kleinreparaturklausel muss im Mietvertrag eine Obergrenze enthalten. Kleinreparaturen dürfen im Einzelnen höchstens 70 Euro, innerhalb eines Jahres höchstens 200 Euro und gleichzeitig nicht mehr als 8% der Kaltjahresmiete kosten.

