Nebenkostenabrechnung
Wie jedes Jahr erhalten die meisten Mieter in den Monaten Februar bis Mai ihre Nebenkostenabrechnung. Hier lohnt es sich genauer hinzusehen. Laut Deutschem Mieterbund ist jede zweite Nebenkostenabrechnung nicht korrekt.
Grundsätzlich gilt, es dürfen nur Kosten umgelegt werden, die auf den Betrieb des Wohnhauses zurück zu führen sind, bzw. für den Betrieb des Wohnhauses zwingend anfallen.
Als groben Richtwert bei den Nebenkosten hat der Deutsche Mieterbund einen Betrag von ca. 3,00 EUR / qm inkl. Heizkosten errechnet.
Nachfolgend erhalten Sie Infos zu den meisten Fehlern und Irrtümern in den Nebenkostenabrechnungen.
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten und alles was mit der Verwaltung zu tun hat (z.B. Porto, Telefon, Bankgebühren, Kosten für Ortstermine zur regelmäßigen Besichtigung es Objektes), darf nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Reparaturen
Reparaturen und Ersatzteilkosten dürfen grundsätzlich nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Neuanschaffungen
Jegliche Art von Neuanschaffung, die für den Betrieb des Hauses nicht wirklich notwendig sind (z.B. Pflanzen, Bäume, Geräte für die Heizungsanlage, Waschmaschinen, etc.), dürfen nicht auf die Allgemeinheit umgelegt werden.
Putzmaterial und Putzgeräte wie z.B. ein neuer Besen darf allerdings schon in die Nebenkostenabrechnung einfließen, da dieser zur Reinigung des Hofes, Gehweges oder Treppenhauses wirklich notwendig ist.
Hausmeister
Kosten für Hausmeisterdienste dürfen umgelegt werden, solange der Hausmeister nur reinigt, pflegt, zuschneidet oder ähnliche Arbeiten verrichtet. Sobald er Reparaturen am Gebäude oder dessen Anlagen vornimmt, dürfen diese Kosten nicht in die Nebenkostenabrechnung einfließen.
Umrechnungsschlüssel
Oft wird bei der Umlage der Gesamtkosten auf die einzelnen Mietparteien ein falscher Umrechnungsschlüssel angesetzt. Achten Sie auch darauf, welche Kosten pro Wohnung und welche Kosten pro Quadratmeter umgelegt werden. Auch sind sehr häufig die Wohnungsgrößen falsch berechnet worden, was zu einer falschen Abrechnung führt.
Unser Tipp
- Lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung und Ihre im Mietvertrag festgeschriebene Wohnungsgröße von uns überprüfen.
- Bedenken Sie, dass zuviel berechnete Nebenkosten bis zu drei Jahre rückwirkend eingefordert werden können.

