Schönheitsreparaturen
Vermieter dürfen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag übertragen.
Nicht erlaubt ist es, dem Mieter eine bestimmte Farbe vorzuschreiben. Dies geht aus einem aktuellen BGH-Urteil hervor. Demnach müssen die Schönheitsreparaturen (Streichen der Decken und Wände, Zimmertüren, Heizkörper, Fenster von innen und Aussentüren von innen) lediglich in einer hellen Farbe ausgeführt werden.
(Aktenzeichen: VIII ZR 166/08)
Sollten solche Farbwahlklauseln in einem Mietvertrag aufgeführt sein, ist die gesamte Renovierungsklausel laut Bundesgerichtshof unwirksam.
(Aktenzeichen: VIII ZR 50/09)
Unser Tipp
- Vermieter sollten sich rechtzeitig mit Ihrem Mieter in Verbindung setzen und ihn bitten, die Schönheitsreparaturen in einer bestimmten Farbe durchzuführen. Oftmals erreichen Sie durch eine kleine Zuzahlung und ein freundliches Telefonat überraschend viel.
- Mieter sollten sich rechtzeitig mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen, um abzuklären, ob in der Wohnung nach ihrem Auszug Renovierungsarbeiten durchgeführt werden. So kann besprochen werden, was durchzuführen ist und was nicht notwendig ist (z.B. Austausch der alten bestehenden Fenster, Erneuerung des Fußbodens, etc.).

