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Schönheitsreparaturen


Vermieter dürfen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag übertragen.
Nicht erlaubt ist es, dem Mieter eine bestimmte Farbe vorzuschreiben. Dies geht aus einem aktuellen BGH-Urteil hervor. Demnach müssen die Schönheitsreparaturen (Streichen der Decken und Wände, Zimmertüren, Heizkörper, Fenster von innen und Aussentüren von innen) lediglich in einer hellen Farbe ausgeführt werden.
(Aktenzeichen: VIII ZR 166/08)

Sollten solche Farbwahlklauseln in einem Mietvertrag aufgeführt sein, ist die gesamte Renovierungsklausel laut Bundesgerichtshof unwirksam.
(Aktenzeichen: VIII ZR 50/09)

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