Wohnungsgröße
Die Berechnung von Wohnflächen in Wohnungen und Häusern ist seit 01.01.2004 durch die Wohnflächenverordnung (WoFlV) geregelt.
Die Größe von Balkonen und Terrassen zählt zu 25%, bei guter Lage oder Ausstattung bis zu 50% zu der Wohnfläche.
(Aktenzeichen: VIII ZR 86/08)
Flächen mit einer Höhe unter 1,00m (häufig bei Dachgeschosswohnungen) zählen nicht zur Wohnfläche. Flächen mit einer Höhe von 1,00m bis 2,00m zählen zur Hälfte zur Wohnfläche. Wintergärten, die nicht als vollwertiger Wohnraum angesehen werden können, zählen ebenfalls nur zur Hälfte zur Wohnfläche.
Ist die Wohnfläche um mehr als 10% kleiner, als im Mietvertrag angegeben, liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Der Mieter darf laut BGH die Miete um den zu viel berechneten Anteil kürzen. Die zu viel bezahlte Miete kann der Mieter für die letzten drei Jahre zurückverlangen.
(Aktenzeichen: VIII ZR 133/03)
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